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Insolvenzrecht
Strafbarkeitsrisiko besteht auch
für den Vereinsvorstand
Durch das „Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und
zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG)
vom 23. Oktober 2008 wurde der neue
§ 15a in die Insolvenzordnung
eingefügt. Er regelt die
Insolvenzantragspflicht für alle
juristischen Personen – also auch
Vereine – und verschärft damit die
Pflichten und das
Strafbarkeitsrisiko für den
Vereinsvorstand. Nach § 42 Absatz 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss
der Vereinsvorstand bei
Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung des Vereins die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragen. Verzögert er die
Antragstellung schuldhaft, haftet er
geschädigten gläubigern mit seinem
Privatvermögen. Die Neuregelung
des Insolvenzrechts verschärft
diese Regelung:
- Der Insolvenzantrag muss
spätestens drei Wochen nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung gestellt
werden.
- Stellt der Vorstand den
Insolvenzantrag nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig,
drohen ihm Geld- und
Freiheitsstrafen (von bis zu
drei Jahren).
Beachten Sie: War der
Vorstand bisher nur einem
zivilrechtlichen Haftungsrisiko
ausgesetzt, drohen ihm jetzt auch
strafrechtliche Konsequenzen. Eine
Entlastungsregelung für ehrenamtlich
tätige Vereinsvorstände gibt es hier
bisher nicht.
Ehrenamtspauschale
BMF verlängert Frist zur
Satzungsänderung im Verein
Vergütungen an Vorstandsmitglieder
sind schädlich für die
Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung
die Unentgeltlichkeit
(Ehrenamtlichkeit) der Tätigkeit
vorschreibt. Für viele Vereine mit
entsprechender Bindung in der
Satzung wurde das erst mit
Einführung der Ehrenamtspauschale
nach § 3 Nummer 26a
Einkommenssteuergesetz (EStG) ein
Thema. Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hatte deswegen in seinem
Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer
26a EStG vom 25. November 2008 eine
Übergangsfrist festgelegt, um solche
Ehrenamtlichkeitsklauseln in der
Satzung zu ändern. Stichtag für die
Satzungsanpassung war der 31.März
2009. Diese Frist hat das BMF
jetzt bis zum 30. Juni 2009
verlängert. Wird die Satzung bis
zum 30. Juni angepasst, ist eine bis
zum 25. November 2008 gezahlte
Ehrenamtspauschale ohne Schaden für
die Gemeinnützigkeit.
Weitere Informationen unter
www.deutsches-ehrenamt.de
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Die Haftung eines Vereins
Immer wieder taucht die Frage auf, wann und wie ein
Verein bzw. der Vorstand haftet – muss er es überhaupt?
Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein
„e.V.“ ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen haftet,
was hieße, dass sich der Vorstand „zurücklehnen“ kann,
da ihm ja nichts passiert. Oder dass Vorstände in
beängstigender Weise ihre Geschäfte führen und sich zum
Teil bewusst über bestehende Spielregeln und
Rahmenbedingungen hinwegsetzen. Immer wieder ist dabei
zu hören, dass man ja „nur ehrenamtlich tätig sei“ und
dass ein anderer „den Job“ übernehmen könne, wenn einem
das eine oder andere nicht passe. Eine solche
Einstellung ist nicht nur kurzsichtig, sie birgt auch
erhebliche persönliche Risiken. Da der Verein eine
juristische Person ist, unterliegt er ebenfalls der
gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und §§ ; 823 BGB.
§§ 31 „Der Verein ist für den Schaden
verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des
Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtete
Handlung einem Dritten zufügt“.
§§ 823 „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet“.
Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch
seinen Vorstand, für alle Schäden, die Dritten zugefügt
werden, haftet. Aber nicht nur der Verein als
Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der Vorstand
selbst, kann haftbar gemacht werden. In der Regel tritt
das ein, wenn der Verein aus eigenen Mittel einer
Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann oder
dem Verein durch den Vorstand Schaden zugefügt wurde.
Somit gibt es zwei Formen der Haftung; die Haftung nach
innen – gegenüber dem Verein und die Haftung nach außen
– gegenüber Dritten.
Die Wahl zum Vorstand ist einerseits die
Bestellung zum Organ des Vereins und anderseits kommt
ein Vertrag zwischen Verein und Vorstand zustande,
nämlich, dass der Vorstand sich verpflichtet, die
Geschäfte des Vereins zu führen. Führt der Vorstand
seine Geschäfte schlecht und es entsteht dem Verein
dadurch ein Schaden, haftet der Vorstand dem Verein im
Falle schuldhafter Vertragsverletzung. Schuldhaft heißt
vorsätzlich oder fahrlässig. Wobei man Vorsatz
eigentlich ausklammern sollte, da das schon sehr dicht
am strafrechtlichen Bereich sein kann. Die häufigsten
Verfehlungen oder Unterlassungen von Vorständen sind
daher fahrlässig, wenn z.B. schlichtweg etwas vergessen
oder die Notwendigkeit/Dringlichkeit unterschätzt wurde.
Pflichtverletzungen des Vorstandes gegenüber dem Verein
können zum Beispiel darin bestehen, dass Anträge für
öffentliche Zuschüsse nicht rechtzeitig gestellt w erden
und dadurch Zuschüsse verloren gehen, die
Einladungsfrist für Mitgliederversammlungen nicht
gewahrt wird und dadurch zusätzliche Kosten für die
Einberufung und Durchführung einer erneuten Versammlung
entstehen oder die Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.
In Betracht kommt aber auch, dass der Vorstand in
Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außen stehende Dritte
schuldhaft schädigt, der Verein den Schaden ersetzen
muss und beim Vorstand Regress nimmt. Dies trifft
insbesondere bei den so genannten
Verkehrssicherungspflichten zu, durch deren Missachtung
durchaus Körperverletzungen entstehen können. Es ist
eine allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf
die Gefährdung anderer zu nehmen. Jeder, der
Gefahrenquellen schafft, ist verpflichtet, die
notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen.
Unterhält der Verein z.B. ein Gebäude, ob als Eigentümer
oder Pächter, ist er für die Verkehrssicherungspflicht
auf den Gehwegen rund um das Gebäude verantwortlich
(Räum- u. Streupflicht).
Die Haftung des Vorstandes ist in der Regel
gesamtschuldnerisch, da grundsätzlich alle
Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten haben. Werden
einem Vorstandsmitglied besondere Aufgaben übertragen,
werden die anderen Vorstandsmitglieder dadurch nicht
entlastet. Sie müssen vielmehr das betreffende
Vorstandsmitglied zumindest regelmäßig kontrollieren und
sich vergewissern, dass es die ihm übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß wahrnimmt. Fehlt einem Vorstandsmitglied
die erforderliche Sachkenntnis, ist das kein
Entschuldigungsgrund. In diesem Fall muss es sich
externen Rat einholen oder von seinem Amt zurücktreten.
Aus dem §§ 42 BGB ergibt sich eine besondere
Verantwortung des Vorstandes: „Der Vorstand hat im
Falle der Überschuldung die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung
eines Antrags verzögert, so sind die
Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last
fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner“.
Der Vorstand muss also die Finanzlage des Vereins
regelmäßig kontrollieren. Besonders bei
Mehrspartenvereinen mit selbständiger Kassenführung der
Abteilungen, muss er ständig den Überblick behalten.
Sollte z.B. eine Abteilung ungerechtfertigter weise im
Außenverhältnis aktiv werden (Vertragsabschluss) haftet
dennoch der Gesamtverein mit seinem Vermögen. Nach den
Vorschriften der Abgabenordnung (AO) ist der
Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins
ebenfalls verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des
Vereins zu erfüllen. Das gilt im besonderen Maße für die
Lohn- und die Umsatzsteuer. Kommt er dem vorsätzlich
oder grob fahrlässig nicht nach, haftet er auch
unmittelbar selbst den Steuerbehörden gegenüber, wobei
die Haftung auch mögliche zu zahlende Säumniszuschläge
umfasst. Gleichartiges gilt für die Abführung von
Sozialabgaben, wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Nichtabführung ist eine strafbare Handlung.
Seit dem Jahr 2000 gibt es ein neues Spendenrecht,
wonach die Vereine selbständig Zuwendungsbestätigungen
(Spendenbescheinigungen) ausstellen können. Bei
unrichtig bestätigten Spenden haftet der Verein dem
Fiskus gegenüber mit 30% der Spendenhöhe zuzüglich
Gewerbesteuer. Mit Bußgeldern können Vorstandsmitglieder
persönlich belegt werden, wenn ihnen
Ordnungswidrigkeiten zu Last gelegt werden können. Das
ist zum Beispiel möglich, wenn Veranstaltungen des
Vereins mit überlauter Musik gegen die Vorschriften des
Landesimmissionsschutzgesetzes verstoßen oder für
bestimmte Veranstaltungen notwendige Genehmigungen nicht
eingeholt werden oder Auflagen nicht beachtet werden.
In allen Fällen, in denen der Verein für Schäden, die
der Vorstand verursacht, haftet, haftet auch der
Vorstand unmittelbar selbst gegenüber den außen
stehenden Dritten, zu denen auch die Vereinsmitglieder
gehören können.
Weitere Informationen unter
www.deutsches-ehrenamt.de
Mit freundlichen Grüßen
Hans Hachinger
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DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Brienner Straße 9 / Amiraplatz
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