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Auch in diesem Jahr wieder:
Teenager - Spätlese - "Olympiade"
- hier der Flyer -


Das Projekt "Menschen integrieren" vom KSB geht in die 5. Runde
mit Unterstützung der Sparkasse Stade-Altes Land

Broschüre 2010 / 2011

Pressebericht von der Ehrungsveranstaltung "Menschen integrieren 2009/2010"
Gewinner: TVG Drochtersen und Reiterverein Harsefeld


Sportabzeichen - Prüfer - Tagung
am 17.04.2010 in Stade



Natur sportlich erleben
Sportvereine gesucht! NDR 1 Niedersachsen berichtet über Veranstaltungen


Infos des DOSB zur Nutzung von Piktogrammen


Mitgliederfotos in Internet - ein rechtlicher Überblick

eine Information vom Landessportbund Niedersachsen e.V.

Der LSB informiert über die Meldung von Sportunfällen
 

Deutsches Ehrenamt e.V. informiert:
"Insolvenzrecht"   "Ehrenamtspauschale"   "die Haftung eines Vereins"

 

Sporträume: LandesSportBund sucht gute Beispiele

 

Unser Selbstverständnis als Kreissportbund

 

 

 

 

 


 

 

 


Das Projekt "Menschen integrieren" vom Kreissportbund Stade geht in die 5. Runde
mit Hilfe der Sparkasse Stade-Altes Land

Der Kreissportbund Stade hat mit der Unterstützung der Sparkasse Stade-Altes Land
folgendes Projekt gestartet:

„Menschen integrieren“

Ausgeschrieben ist ein Preisgeld in Höhe von 3.000,- Euro!
Es geht um die Integration von Menschen mit Handicap und ausländische Mitbürger/innen.

Hier klicken für die Broschüre

Hier klicken für die Anmeldung

 

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LSB informiert über die Meldung von Sportunfällen:

Bitte melden Sie Sportunfälle mit der entsprechenden Schadenmeldung so schnell wie möglich an die ARAG Sportversicherung. Sport-Schadenmeldungen für Unfallschäden (und für Haftpflichtschäden) finden Sie auf unserer Homepage www.lsb-niedersachsen.de / Service für Mitglieder /  Sportversicherung. Dort finden Sie auch den Sportversicherungsvertrag im Wortlaut. Die ausgefüllte und vom Verletzten sowie vom Verein unterschriebene Unfallmeldung muss an die ARAG geschickt werden. Dies geht aufgrund der Dokumentenechtheit der Unterschriften nicht per Mail oder Fax, sondern lediglich per Briefpost. Die Adresse der ARAG ist im Anschriftenfeld der Unfallmeldung bereits eingedruckt. Der untere Abschnitt der Unfallmeldung ist dem Verletzten auszuhändigen.

Eine Eintragung im Spielbericht ist keine Unfallmeldung!

Warten Sie bitte nach einem Unfall nicht erst ab, welche Folgen sich hieraus ergeben, bevor Sie die Unfallmeldung zur ARAG schicken. Geben Sie die Unfallmeldung vorsorglich immer sofort ab. Wird die Unfallmeldung 11 Monate nach dem Unfall abgegeben, sind eventuelle Ansprüche auf Übergangsgelder von 2 x je 1.000,- € schon nicht mehr geltend zu machen. Die allgemeine Rechtsprechung geht davon aus, dass es grob fahrlässig ist, wenn 12 – 15 Monate nach dem Unfall noch keine Unfallmeldung abgegeben wurde und dass dies zum Verfall eventueller Invaliditätsansprüche führt. 

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Deutsches Ehrenamt e.V. informiert

Insolvenzrecht

Strafbarkeitsrisiko besteht auch für den Vereinsvorstand

Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurde der neue § 15a in die Insolvenzordnung eingefügt. Er regelt die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen – also auch Vereine – und verschärft damit die Pflichten und das Strafbarkeitsrisiko für den Vereinsvorstand. Nach § 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Vereinsvorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er die Antragstellung schuldhaft, haftet er geschädigten gläubigern mit seinem Privatvermögen. Die Neuregelung des Insolvenzrechts verschärft diese Regelung:

  • Der Insolvenzantrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.
  • Stellt der Vorstand den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, drohen ihm Geld- und Freiheitsstrafen (von bis zu drei Jahren).

Beachten Sie: War der Vorstand bisher nur einem zivilrechtlichen Haftungsrisiko ausgesetzt, drohen ihm jetzt auch strafrechtliche Konsequenzen. Eine Entlastungsregelung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände gibt es hier bisher nicht.


Ehrenamtspauschale

BMF verlängert Frist zur Satzungsänderung im Verein

Vergütungen an Vorstandsmitglieder sind schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung die Unentgeltlichkeit (Ehrenamtlichkeit) der Tätigkeit vorschreibt. Für viele Vereine mit entsprechender Bindung in der Satzung wurde das erst mit Einführung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) ein Thema. Das Bundesfinanzministerium (BMF)  hatte deswegen in seinem Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a EStG vom 25. November 2008 eine Übergangsfrist festgelegt, um solche Ehrenamtlichkeitsklauseln in der Satzung zu ändern. Stichtag für die Satzungsanpassung war der 31.März 2009. Diese Frist hat das BMF jetzt bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Wird die Satzung bis zum 30. Juni angepasst, ist eine bis zum 25. November 2008 gezahlte Ehrenamtspauschale ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit.    

Weitere Informationen unter www.deutsches-ehrenamt.de  


Die Haftung eines Vereins


Immer wieder taucht die Frage auf, wann und wie ein Verein bzw. der Vorstand haftet – muss er es überhaupt? Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein „e.V.“ ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen haftet, was hieße, dass sich der Vorstand „zurücklehnen“ kann, da ihm ja nichts passiert. Oder dass Vorstände in beängstigender Weise ihre Geschäfte führen und sich zum Teil bewusst über bestehende Spielregeln und Rahmenbedingungen hinwegsetzen. Immer wieder ist dabei zu hören, dass man ja „nur ehrenamtlich tätig sei“ und dass ein anderer „den Job“ übernehmen könne, wenn einem das eine oder andere nicht passe. Eine solche Einstellung ist nicht nur kurzsichtig, sie birgt auch erhebliche persönliche Risiken. Da der Verein eine juristische Person ist, unterliegt er ebenfalls der gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und §§ ; 823 BGB.

§§ 31  „Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt“.

§§ 823  „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet“.

Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, für alle Schäden, die Dritten zugefügt werden, haftet. Aber nicht nur der Verein als Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der Vorstand selbst, kann haftbar gemacht werden. In der Regel tritt das ein, wenn der Verein aus eigenen Mittel einer Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann oder dem Verein durch den Vorstand Schaden zugefügt wurde. Somit gibt es zwei Formen der Haftung; die Haftung nach innen – gegenüber dem Verein und die Haftung nach außen – gegenüber Dritten.

Die Wahl zum Vorstand ist einerseits die Bestellung zum Organ des Vereins und anderseits kommt ein Vertrag zwischen Verein und Vorstand zustande, nämlich, dass der Vorstand sich verpflichtet, die Geschäfte des Vereins zu führen. Führt der Vorstand seine Geschäfte schlecht und es entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, haftet der Vorstand dem Verein im Falle schuldhafter Vertragsverletzung. Schuldhaft heißt vorsätzlich oder fahrlässig. Wobei man Vorsatz eigentlich ausklammern sollte, da das schon sehr dicht am strafrechtlichen Bereich sein kann. Die häufigsten Verfehlungen oder Unterlassungen von Vorständen sind daher fahrlässig, wenn z.B. schlichtweg etwas vergessen oder die Notwendigkeit/Dringlichkeit unterschätzt wurde. Pflichtverletzungen des Vorstandes gegenüber dem Verein können zum Beispiel darin bestehen, dass Anträge für öffentliche Zuschüsse nicht rechtzeitig gestellt w erden und dadurch Zuschüsse verloren gehen, die Einladungsfrist für Mitgliederversammlungen nicht gewahrt wird und dadurch zusätzliche Kosten für die Einberufung und Durchführung einer erneuten Versammlung entstehen oder die Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.

In Betracht kommt aber auch, dass der Vorstand in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außen stehende Dritte schuldhaft schädigt, der Verein den Schaden ersetzen muss und beim Vorstand Regress nimmt. Dies trifft insbesondere bei den so genannten Verkehrssicherungspflichten zu, durch deren Missachtung durchaus Körperverletzungen entstehen können. Es ist eine allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Jeder, der Gefahrenquellen schafft, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Unterhält der Verein z.B. ein Gebäude, ob als Eigentümer oder Pächter, ist er für die Verkehrssicherungspflicht auf den Gehwegen rund um das Gebäude verantwortlich (Räum- u. Streupflicht).

Die Haftung des Vorstandes ist in der Regel gesamtschuldnerisch, da grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten haben. Werden einem Vorstandsmitglied besondere Aufgaben übertragen, werden die anderen Vorstandsmitglieder dadurch nicht entlastet. Sie müssen vielmehr das betreffende Vorstandsmitglied zumindest regelmäßig kontrollieren und sich vergewissern, dass es die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Fehlt einem Vorstandsmitglied die erforderliche Sachkenntnis, ist das kein Entschuldigungsgrund. In diesem Fall muss es sich externen Rat einholen oder von seinem Amt zurücktreten.

Aus dem §§ 42 BGB ergibt sich eine besondere Verantwortung des Vorstandes: „Der Vorstand hat im Falle  der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung eines Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner“.

Der Vorstand muss also die Finanzlage des Vereins regelmäßig kontrollieren. Besonders bei Mehrspartenvereinen mit selbständiger Kassenführung der Abteilungen, muss er ständig den Überblick behalten. Sollte z.B. eine Abteilung ungerechtfertigter weise im Außenverhältnis aktiv werden (Vertragsabschluss) haftet dennoch der Gesamtverein mit seinem Vermögen. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) ist der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins ebenfalls verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Das gilt im besonderen Maße für die Lohn- und die Umsatzsteuer. Kommt er dem vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, haftet er auch unmittelbar selbst den Steuerbehörden gegenüber, wobei die Haftung auch mögliche zu zahlende Säumniszuschläge umfasst. Gleichartiges gilt für die Abführung von Sozialabgaben, wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt. Die Nichtabführung ist eine strafbare Handlung.

Seit dem Jahr 2000 gibt es ein neues Spendenrecht, wonach die Vereine selbständig Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen können. Bei unrichtig bestätigten Spenden haftet der Verein dem Fiskus gegenüber mit 30% der Spendenhöhe zuzüglich Gewerbesteuer. Mit Bußgeldern können Vorstandsmitglieder persönlich belegt werden, wenn ihnen Ordnungswidrigkeiten zu Last gelegt werden können. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Veranstaltungen des Vereins mit überlauter Musik gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes verstoßen oder für bestimmte Veranstaltungen notwendige Genehmigungen nicht eingeholt werden oder Auflagen nicht beachtet werden.

In allen Fällen, in denen der Verein für Schäden, die der Vorstand verursacht, haftet, haftet auch der Vorstand unmittelbar selbst gegenüber den außen stehenden Dritten, zu denen auch die Vereinsmitglieder gehören können.

Weitere Informationen unter www.deutsches-ehrenamt.de  

Mit freundlichen Grüßen

Hans Hachinger 

Zertfiikat

DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Brienner Straße 9 / Amiraplatz
80333 München
 
Tel.: +49 (89) 29097-113
Fax: +49 (89) 29097-129

 

 

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Sporträume: LandesSportBund sucht gute Beispiele

Das LSB-Team Sporträume und Umwelt sucht modellhaft gestaltete Sporträume für seine online-Bestpractice-Datei. Gesucht werden Projekte, die nach ökologischen, ökonomischen und sozialen Kriterien saniert, modernisiert, erweitert, umgebaut oder neu gebaut wurden. Die Informationen sollen anderen bauwilligen Vereinen eine Hilfestellung bieten, wenn es darum geht, das inhaltliche und räumliche Konzept für ihre Baumaßnahme zu erstellen.

Einige in den vergangenen 10 Jahren realisierte Sporträume sind unter der Rubrik Handlungsfelder - Sportentwicklung - Sporträume und Umwelt bereits zu finden. Im Oktober 2008 hat das Team verschiedene Vereine angeschrieben und diese gebeten, ihren neuen Sportraum vorzustellen. Für die Zusammenarbeit möchten wir uns auf diesem Weg schon einmal bedanken. Mit Sicherheit gibt es in Niedersachen aber noch viele andere „vorbildliche Sporträume“, von denen wir nichts wissen und die wir und andere gern kennen lernen möchten. Wer also keine Post vom Team bekommen hat, jedoch der Meinung ist, dass er über einen solchen Sportraum (Sporthalle, Sport-Freianlage) verfügt, kann vom Team eine Vorlage für die Vorstellung des Sportraumes erhalten. Bitte wenden Sie sich an LSB-Mitarbeiterin Uta Grimm, Tel: 0511 1268141 oder email: ugrimm@lsb-niedersachsen.de

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Selbstverständnis des KSB Stade
 

 Unser Selbstverständnis als Kreissportbund  
Der KSB Stade versteht sich als Dienstleistungsorganisation und orientiert sich mit seinen Leistungen an den Bedürfnissen und Wünschen seiner Sportvereine, kooperiert mit den Fachverbänden und der Sportjugend auf Kreisebene. Die ehrenamtliche Arbeit des Vorstandes wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Wir definieren uns über ein klar formuliertes Selbstverständnis mit grundlegenden Schwerpunkten.

 Qualifizierung und Beratung
 
Wir qualifizieren und beraten Vereinsmitarbeiter vor Ort in den Bereichen Sportpraxis, Vereinsführung und Vereinsverwaltung.

 Sportentwicklung und Sportpolitik
Wir sind Impulsgeber und liefern den Vereinen Anreize, sich gesellschaftlichen Veränderungen zu stellen und sich für Entwicklungen und Trends zu öffnen. Wir unterstützen die Vereine und Fachverbände bei der Einrichtung zielgruppenorientierter Sportangebote.

 Service leisten
Wir verstehen uns als Servicecenter in den Bereichen der Vereinsarbeit.

 Kooperationen/Netzwerke
Wir engagieren uns für den Aufbau von Netzwerken und Kooperationen mit Partnern und Interessenverbänden im Sinne der Förderung des Vereinssports.

 Selbstorganisation und Ehrenamt
Die Vereine und Verbände des Sports bieten für Ehrenamt und Freiwilligenarbeit ein umfassendes soziales und gesellschaftliches Betätigungsfeld.
Wir setzen uns für die öffentliche Anerkennung der Arbeit der gemeinnützigen Vereine sowie die offizielle Ehrung und Anerkennung der ehrenamtlich erbrachten Leistungen ein.

 Unser Motto:
 
„Wir sind für die Vereine da und gehen aktiv auf sie zu“

 

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